Vorkaufsrechte
Leistungsbeschreibung
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen ein allgemeines Vorkaufsrecht zu. Das Grundbuchamt darf bei Grundstückskäufen den oder die Käufer*in nur dann als Eigentümer*in in das Grundbuch eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (Negativattest).
Die Verkäuferin oder der Verkäufer hat daher der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich nach Abschluss mitzuteilen. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis aus. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages gegenüber der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde sowie der Antrag auf das Zeugnis übernimmt in der Regel eine notariell arbeitende Person.