Hausnummernvergabe

  • Leistungsbeschreibung

    • Innerhalb des Gemeindegebietes obliegt es der Kommunalbehörde, Wohn-, Gewerbe- und öffentliche Gebäude mit Straße und Hausnummer eindeutig zu kennzeichnen. Der Straßenname wird durch den zuständigen Fachausschuss vergeben. Der beziehungsweise die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte hat daraufhin sein Gebäude mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße gut sichtbar angebracht sein.
    • Hinweis: Bei Umnumerierung darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit einem roten Farbstrich so durchzustreichen, dass sie lesbar bleibt.
    • Rechtsgrundlage: § 126 Baugesetzbuch (BauGB) 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende