Niederschlagswasser
Leistungsbeschreibung
Bei dieser Dienstleistung handelt es sich um eine externe Dienstleistung.
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von Bauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
Der § 44 des Landeswassergesetz (LWG NRW) schreibt die Verpflichtung der ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers fest. Gem. § 44 Abs. 2 LWG darf die Gemeinde durch Satzung regeln, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden darf bzw. muss. Solche Regelungen können auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein. Die Abwasserbeseitigungspflicht liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Die Verpflichtung geht aber auf den oder die Grundstückseigentümer*in über, wenn das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Gibt es eine Trennkanalisation, gilt die Verpflichtung einer ortsnahen Versickerung nicht.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
• Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)