Parkausweis für Behindertenparkplätze
Leistungsbeschreibung
Voraussetzung für den in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis sind die Merkzeichen "aG" oder "BL" beziehungsweise die Feststellung einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung.
Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt. Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Haltverbot
- in Zonenhalteverboten
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen
- in verkehrsberuhigten Bereichen.
Der Ihnen genehmigte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten für Sie die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.
Sollten Sie die Antragsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, können Sie Parkerleichterungen erhalten, wenn Sie an einer erheblichen Gehbehinderung (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atmungsorgane) leiden oder aber hochgradig an Morbus-Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Original oder beidseitige Kopie)
- Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie)
- Passbild
Nur bei einer Verlängerung zusätzlich den abgelaufenen Schwerbehindertenparkausweis
Nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte, einen Bevollmächtigten, eine Betreuerin oder einen Betreuer:
- Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)