Personalausweis

  • Leistungsbeschreibung

    Für Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit besteht ab dem 16. Geburtstag die Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn man einen gültigen Reisepass besitzt.

    Antragstellung:

    Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und Aufnahme der Fingerabdrücke erforderlich. Behinderte, Kranke, Gebrechliche, die nicht persönlich zum Servicebüro kommen können, werden gebeten, telefonisch oder durch eine Vertrauensperson Kontakt mit uns aufzunehmen.

    Bei Kindern unter 16 Jahren muss das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer*in) vorliegen und ein*e Erziehungsberechtigte*r muss anwesend sein. Gegebenenfalls ist ein Sorgerechtsbeschluss vorzulegen. Besteht eine Vormundschaft, so ist die Vorlage einer Bestallungsurkunde erforderlich. Beides wird vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt.

    Gültigkeitsdauer:
    Der Personalausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren, für Personen unter 24 Jahren ist er sechs Jahre gültig.

    Namensänderung bei Heirat:
    Ändert sich durch Heirat der Name, so müssen neue Ausweisdokumente beantragt werden.

    Verlust eines Personalausweises:
    Bei Verlust eines Personalausweises ist eine Neubeantragung (notwendige Unterlagen siehe unten) erforderlich. Sollte noch vor der Fertigstellung des neuen Ausweises ein Ausweisdokument benötigt werden, kann ein gebührenpflichtiger vorläufiger Personalausweis sofort ausgestellt werden. Es wird empfohlen, mindestens eine Zeit von zwei Wochen nach Feststellung des Verlustes abzuwarten, da sich erfahrungsgemäß in dieser Zeit häufig der Personalausweis wieder auffindet. Dies gilt nicht, wenn der Ausweis durch eine Straftat abhandengekommen ist (beispielsweise Diebstahl). Sie sollten unverzüglich die Straftat einer Polizeidienststelle anzeigen. In jedem Fall wird die Personalausweisbehörde (Servicebüro) eine Verlustanzeige aufnehmen. Auch im Falle des Verlustes kann die Neuausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises erst nach zweifelsfreier Feststellung der Identität des beziehungsweise der Antragsteller*in erfolgen. Beachten Sie deshalb die folgenden Angaben zum Identitätsnachweis. Sollte der Identitätsnachweis erst durch Einschaltung weiterer Behörden oder durch den Rückgriff auf archivierte frühere Anträge möglich sein, kann eine Sofortausstellung nicht erfolgen.

    Bearbeitungsdauer und Abholung:
    Die Bundesdruckerei in Berlin produziert die Ausweise in circa 2 bis 3 Wochen. Der vorläufige maschinenlesbare Personalausweis wird sofort ausgehändigt. Den Personalausweis können Sie auch durch eine andere Person abholen lassen. Diese muss aber eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht mitbringen, sich ausweisen können und ihren bisherigen Personalausweis bzw. vorläufigen Personalausweis mitbringen. Die Vollmacht muss die Aussagen zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten.

    Kosten:

    22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren

    37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren

    10 Euro für einen vorläufigen Personalausweis

    Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.

    Notwendige Unterlagen:

    • Identitätsnachweis: Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Dies ist in aller Regel der bisherige Personalausweis oder Reisepass. Möglich ist dieser Nachweis auch durch einen Führerschein.
    • alter abgelaufener Personalausweis: Bei der Aushändigung des neuen Personalausweises wird der bisherige abgelaufene Personalausweis eingezogen und vernichtet. Bringen Sie deshalb immer den alten Personalausweis mit.
    • Lichtbild: Sie benötigen ein aktuelles (nicht älter als 1 Jahr) biometrietaugliches Passfoto. Bitte beachten Sie die speziellen Anforderungen an die Passfotos.
    • Bei Kindern unter 16 Jahren muss das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer*in) vorliegen und ein*e Erziehungsberechtigte*r muss anwesend sein. Gegebenenfalls ist ein Sorgerechtsbeschluss vorzulegen. Besteht eine Vormundschaft, so ist die Vorlage einer Bestallungsurkunde erforderlich. Beides wird vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Für den Unterschriftenabgleich müssen die Ausweise der Personensorgeberechtigten im Original oder in Kopie vorgelegt werden.