Brandsicherheitswachen für Veranstaltungen
Leistungsbeschreibung
Brandsicherheitswachen gelten als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Eine erhöhte Brandgefahr besteht i.d.R. dann, wenn in den Räumen der Veranstaltung sehr viel feuergefährliche Stoffe lagern oder verwendet werden oder wenn sonstige Feueranfälligkeiten -wie große Hallen mit entsprechenden Zuglüften hinzukommen. Die erhöhte Brandgefahr kann sich allerdings auch aus der Besonderheit der Veranstaltung ergeben. Als weitere Voraussetzung müsste eine große Anzahl von Personen bei Ausbruch eines Brandes gefährdet sein.
Veranstaltende haben mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung eine Anzeige bei dem SG Sicherheit und Ordnung einzureichen. Die Ordnungsbehörde erteilt im Bedarfsfall einen entsprechenden Bescheid an die Veranstaltenden.
gesetzliche Grundlage:
§ 27 BHKG – Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.