Gaststätten Konzessionen
Leistungsbeschreibung
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich.
Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Der Antrag ist für eine bestimmte Betriebsart zu stellen. Der Normaltyp ist die Schank- und Speisewirtschaft "ohne besondere Betriebseigentümlichkeit". Eine besondere Betriebsart stellen z. B. Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheit, Bars oder Diskotheken dar. Für die Erlaubniserteilung ist es notwendig, folgende Unterlagen beim SG Sicherheit und Ordnung einzureichen bzw. vorzulegen:
- Antragsformular (zu erhalten beim SG Sicherheit und Ordnung)
- Grundrisszeichnungen für alle gewerblichen Räume (2-fach) im Maßstab 1:100 (auch Bierkeller, Wege dorthin, Vorratsräume, Küche…) und Lagepläne
- Miet- bzw. Pachtvertrag (von Antragsteller und Vermieter unterschrieben)
- Gültiger Personalausweis oder Pass mit einer Meldebescheinigung
- Führungszeugnis Belegart O (zu beantragen bei der zuständigen Meldestelle Ihres Hauptwohnsitzes; hier im Servicebüro der Stadt Sprockhövel)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei: siehe Nr. 7)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Hauptwohnsitz zuständigen Finanzamtes, für Sprockhövel: Finanzamt Hattingen, Rathausplatz 19 in 45525 Hattingen, Tel.: 02324/2080
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse; der für den Wohnort zuständigen Stadtkasse (Sprockhöveler Bürger benötigen dies nicht, wird von hier abgefragt)
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des für den Hauptwohnsitz zuständigen Amtsgerichts; (nicht älter als 1 Monat) oder als Online-Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
- Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz, zu beantragen bei einer Industrie- und Handelskammer
- bei der Abgabe von Speisen: Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt (Kreisverwaltung Schwelm, 02336/93-0)
- Drittstaatsangehörige (keine EU- /und EWR-Bürger) brauchen eine Aufenthaltsgenehmigung
Neu errichtete Gaststättenbetriebe bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bauordnungsbehörde (Nutzungsänderung), das gilt auch für Biergärten/Freiflächen auf Privatgelände.
Für Biergärten/Freiflächen auf öffentlicher Fläche ist eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Näheres erfahren Sie im SG Sicherheit und Ordnung.