Feuerwerke

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerken durch Privatpersonen nur an Silvester erlaubt. Außerhalb dieser Zeit dürfen Feuerwerke nur durch Pyrotechniker abgebrannt werden.

    Aus begründetem Anlass kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung an Privatpersonen erteilen. Einen begründeten Anlass stellen z.B. dar: Vereins- oder Firmenjubiläen ab 25 Jahre oder Goldhochzeiten.

    In Wohngebieten wird das Abbrennen von Feuerwerken nicht gestattet.

    Die Genehmigung ist mind. zwei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerk formlos bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu beantragen:

    • Lageplan mit genauer Kennzeichnung und Benennung der Örtlichkeit
    • Benennung einer volljährigen verantwortlichen Person

    Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende