Lärmbelästigungsbeschwerde
Leistungsbeschreibung
- Lärm durch Geräte:
Die Nutzung von Maschinen und Geräten ist durch die 32. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 geregelt.- Rasenmäher mit Elektro- oder Benzinmotor dürfen grundsätzlich nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr Uhr betrieben werden.
- Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen grundsätzlich nur zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Geräte ebenfalls nicht genutzt werden.
Diese Regelung bezieht sich auf reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete. Achten Sie beim Kauf von Gartengeräten auf das Umweltzeichen. Es zeichnet besonders lärmarme Geräte aus.
- Lärm durch Baden und Duschen:
Baden oder duschen können Sie zu jeder Tages- und Nachtzeit. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers halten Gerichte für normale Wohngeräusche, die auch während der Ruhezeiten hingenommen werden müssen. In der Nachtzeit sollte aber aus gebotener Rücksichtnahme das Duschen auf das notwendige Maß beschränkt werden. Auch kann das Befüllen der Badewanne durch eine hineingelegte Brause geräuschärmer erfolgen. Das Wasser kühlt sich dabei auch nicht so schnell ab. - Kinderlärm:
Kinder dürfen ihren Bewegungsdrang und ausgelassenen Spieltrieb ausleben. Das gilt auch für die Ruhezeiten. Das soll aber nicht heißen, dass Kinder grundsätzlich immer lärmen dürfen. Einzelfälle von Ruhestörungen müssen hier bei Beschwerden der Nachbarn geprüft werden. - private Feste feiern:
Der allgemeine Glaube "einmal im Monat ist erlaubt" ist auch nur ein Glaube, rechtlich abgesichert ist das nicht. Wenn Sie feiern wollen, informieren Sie die Nachbarn vorher. Das Verständnis steigt dann meist und Beschwerden gehen gegen Null, wenn Sie die Nachbarn zum Mitfeiern einladen. Ab 22.00 Uhr ist die gesetzlich verankerte Nachtruhe bis 6.00 Uhr einzuhalten. - Lärm durch Heimwerken:
Heimwerken ist erlaubt. Allerdings sind während der Ruhezeiten nur Arbeiten durchzuführen, die in der Nachbarschaft nicht zu hören sind. - Lärm durch Musizieren:
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs zählt das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung zum sozial üblichen Verhalten und ist damit nicht gleich eine Lärmbelästigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 (Az.: VZR 143/17) neue Vorgaben definiert. So müssen sich Berufs- und Hobbymusiker grundsätzlich an die im jeweiligen Bundesland geltenden Mittags- und Nachtruhezeiten halten (in NRW 22.00 - 6.00 Uhr). Darüber hinaus definiert der BGH fürs Musizieren Richtwerte. Diese liegen an Werktagen bei zwei bis drei Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen bei einer bis zwei Stunden.. Regelungen innerhalb des Hauses trifft der Vermieter, ansonsten sind Anwälte bzw. Zivilgerichte einzuschalten. - Lärm durch Musik vom Nachbarn
Es gibt keine zeitliche Begrenzung, wann der Nachbar Musik hören darf. Allerdings muss er dabei immer die Zimmerlautstärke einhalten. Das bedeutet, dass Geräusche aus Stereoanlage, Fernseher und ähnlichen Tonwiedergabegeräten beim Nachbarn nicht oder nur unwesentlich zu hören sein dürfen.
- Lärm durch Geräte: