Marktfestsetzungen
Leistungsbeschreibung
Messen, Ausstellungen und Märkte (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) müssen von der veranstaltenden Person beantragt und von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Die Festsetzung wird durch einen Bescheid erteilt und ist mit "Marktprivilegien" verbunden.
Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Die Festsetzung eines Marktes räumt dem oder der Marktveranstalter*in bzw. den Beschickern des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, kein Erfordernis der Reisegewerbekarte und der Gewerbeordnung möglich sind.
Anträge auf Festsetzung müssen folgende Mindestinformationen enthalten:
- Angaben über die zugelassenen Waren
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment
- Zeitraum / Öffnungszeiten
- Teilnahmebestimmungen / Marktordnung
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
- soweit erforderlich: Lagepläne
- Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Angaben.
Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wie z. B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)