Müllablagerungen illegal

  • Leistungsbeschreibung

    Von einer illegalen Müllentsorgung spricht man immer dann, wenn Müll an einem Ort abgeladen oder hinterlassen wird, an dem er nicht hingehört.

    Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zufolge darf Abfall nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise gelagert oder entsorgt werden. Nach der bundeseinheitlichen Regelung in § 28 und § 69 KrWG kann die unzulässige Einlagerung von Abfall als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

    Für eine Müllentsorgung auf öffentlichen Flächen ist die Gemeinde zuständig. Allerdings stellt die illegale Müllentsorgung in der Natur, im Wald oder generell auf öffentlichen Flächen eine Ordnungswidrigkeit und unter Umständen auch eine Straftat dar. Denn: Weder Hausmüll noch Grünabfälle dürfen einfach in der Natur oder im nächsten Wald entsorgt werden, denn Samen und Wurzelreste von Unkräutern oder nicht heimischen Pflanzen sind im Wald unerwünscht. 

    Städtische Papierkörbe (Abfallbehälter) sollen den gelegentlichen Müll von Leuten aufnehmen, die gerade unterwegs sind. Dort gehört Gewerbeabfall ebenso wenig hinein wie der Müllsack aus dem häuslichen Mülleimer. Auch eine solche Müllentsorgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 

    Die Stadt Sprockhövel bietet eine kostengünstige Sperrmüll-Abholung an. Sperrmüll darf man nicht einfach ohne Anmeldung an die Straße stellen (siehe Abfallbeseitigung und Abfallberatung).


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