Sonn- und Feiertagsschutz
Leistungsbeschreibung
Entgegennahme von Beschwerden, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Sonn- und Feiertagsschutz:
Nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
Gesetzliche Feiertage sind
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Himmelfahrtstag
- Pfingstmontag
- 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit
- 1. u. 2. Weihnachtsfeiertag
Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten. Erlaubt sind lediglich nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes verursacht wird. Dazu gehört nicht der Betrieb technischer Geräte (Kreissägen, Rüttler, Betonmischer). Auch das motorbetriebene Rasenmähen ist untersagt.
Erlaubt sind Arbeiten, die zur Verhütung eines Notstandes oder zur Abwendung eines erheblichen Schadens an der Gesundheit oder am Eigentum erforderlich sind.
Auf Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot zulassen.
Besondere Bestimmungen gelten für den Totensonntag und den Volkstrauertag. Von 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr sind an diesen Tagen über die o. g. allgemeinen Beschränkungen hinaus verboten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge
- Veranstaltungen und Handlungen, wenn sie den Gottesdienst stören
- öffentliche Veranstaltungen in Gaststätten, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen (kein Tanz-, Konzert- oder Discobetrieb)
- öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der geistigen oder seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen (keine Verkaufsschauen, Musterhausbesichtigungen etc.).
Am Karfreitag gelten diese Beschränkungen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, darüber hinaus sind Tanzveranstaltungen und alle öffentlichen sportlichen und turnerischen Veranstaltungen untersagt.