Sonn- und Feiertagsschutz
Leistungsbeschreibung
Entgegennahme von Beschwerden
Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Um dies zu gewährleisten, beinhaltet der Feiertagsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen und Verbote, welche an Sonn- und Feiertagen zu beachten sind. Sonn- und Feiertage sind in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW –FTG NW-) geschützt. Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Feiertage
Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen.
Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW):- der Neujahrstag,
- der Karfreitag,
- der Ostermontag,
- der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
- der Christi-Himmelfahrtstag,
- der Pfingstmontag,
- der Fronleichnamstag,
- der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- der Allerheiligentag (1. November),
- der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
- der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
Gedenk- und Trauertage ("stille Feiertage") sind (§ 2 Abs. 2 FTG NW):
- der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
Arbeitsverbote (§ 3 FTG NW)
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios, Kinos oder nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- und Spezialmärkte.Verbotene Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 FTG NW):
An allen Sonn- und Feiertagen sind bestimmte Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten, um die ungestörte Durchführung des Gottesdienstes zu gewährleisten. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
Im Einzelnen sind verboten:
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.
- Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.
- Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
- Größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Diese Verbote gelten nicht für den 3. Oktober, wenn dieser auf einen Wochentag fällt sowie für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Besondere Verbote an "stillen Feiertagen" (§ 6 FTG NW)
Bestimmte Sonn- und Feiertage sind "stille Feiertage", an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näher bestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.
- Volkstrauertag (§ 6 Abs. 1 FTG NW)
Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5 bis 13 Uhr verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen
- Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Zirkus, Volksfeste
- Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett u.a. (Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weltanschaulicher Art oder sonst ernsten Charakters)
- Spielhallen, Wettannahme
In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind zudem untersagt:
- musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz (z. B. Discotheken)
- Allerheiligen, Totensonntag (§ 6 Abs. 2 FTG NW)
An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.
- Karfreitag (§ 6 Abs. 3 FTG NW)
Die vorstehenden Veranstaltungsverbote gelten ebenfalls an Karfreitag, und zwar von Mitternacht bis zum nächsten Tag (Karsamstag) 6 Uhr (Ausnahme für Großmärkte: bis zum nächsten Tag 3 Uhr).
Zusätzlich sind in dieser Zeit untersagt:
- alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet und anerkannt sind,
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6 bis 11 Uhr).
- Gründonnerstag (§ 7 Abs. 1 FTG NW)
An Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag) ist ab 18 Uhr jeder öffentliche Tanz (z. B. Disco) verboten.
Nicht unter die gesetzlichen Verbote fallen:
- Kunstausstellungen und -vorführungen,
- Museen,
- Tierschauen,
- der Zoo sowie
- ähnliche Veranstaltungen.
Ausnahmen von den Verboten (§ 10 FTG NW)
Bei dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 (Arbeitsverbot) und §§ 5 bis 7 (Veranstaltungsverbote) zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet in den Fällen der §§ 3 und 5 die Kreisordnungsbehörde (Landrat) in 58332 Schwelm, Hauptstr. 92, Tel.: 02336 93-0, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident (Bezirksregierung Arnsberg).