Kleine Lotterien und Ausspielungen

  • Leistungsbeschreibung

    Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um öffentliche Glücksspiele handelt. Tombolas, Verlosungen, kleine Lotterien, Ausspielungen – gerade bei Volks- und Schützenfesten – zählen zu einem festen Bestandteil der Kultur. Das Durchführen von kleinen Lotterien und Ausspielungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

    Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

    Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.

    Gemäß des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 06. August 2021 (13-38.07.09-12) gilt eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Erlaubnis gilt nur für bestimmte Veranstaltungen und Veranstalter.

    Wie muss die Veranstaltung angezeigt werden?

    Die Anzeige der kleinen Lotterie oder Ausspielung können schriftlich per Post oder E-Mail, sowie persönlich während der Sprechzeiten angezeigt werden. Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.

    Alle Veranstaltungen, die dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz unterliegen und in Nordrhein-Westfalen stattfinden, müssen fristgerecht beim zentral zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt angemeldet werden.

    Besondere Hinweise:

    • Der Vertrieb von Losen über das Internet ist nur dann erlaubt, wenn der Schutz Minderjähriger sichergestellt ist.
    • Auf dem jeweiligen Vertriebsweg ist in verständlicher Sprache und gut sichtbar darüber zu informieren, dass

    - die Teilnahme nur Personen gestattet ist, die in der Kommune, in welcher die Veranstaltung stattfindet, ihren Wohnsitz haben, 

    - die Teilnahme nur volljährigen, geschäftsfähigen Personen gestattet ist und Gewinne nicht an Minderjährige ausgehändigt oder ausgezahlt werden, selbst wenn der Kauf des Loses durch eine volljährige Person erfolgte, und 

    - mit der Teilnahme an Glücksspielen die Gefahr verbunden ist, an Glücksspielsucht zu erkranken. 

    • Die Auszahlung oder Übergabe eines Gewinns erfolgt nur nach vorheriger Identifizierung an volljährige Personen gegen Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments. Das Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments kann durch eine volljährige Teilnehmerin oder einen volljährigen Teilnehmer der Lotterie auch durch Videoübertragung erfolgen.
    • Organisationen (z. B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die „Allgemeine Erlaubnis“. Somit kann Ihnen keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer „kleinen Lotterie bzw. Ausspielung“ erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden soll.
    • Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht. Ein Hinweis auf Sponsoren von Sachgewinnen ist jedoch zulässig.
    • Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
    • Beträgt das Spielkapital mehr als 40.000,00 € ist eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Für die Stadt Sprockhövel ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
    • Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie oder Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
    • Wer für öffentliche Lotterien bzw. Ausspielungen wirbt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zuständige Mitarbeitende