Anspruch haben Personen, auch innerhalb von Einrichtungen,
- welche die Altersgrenze erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII angehoben.
Es muss Bedürftigkeit vorliegen, das heißt der notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.