Dach über weißen Familienfiguren

Soziales und Gesundheit

Soziales und Gesundheit

In diesem Bereich sind Informationen über die Angebote im sozialen Bereich, die von der Stadt selbst vorgehalten werden, aber auch die Angebote anderer Institutionen und Vereine, zu finden.

Ziel ist es, damit einen Wegweiser und kompetente Hilfestellungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche zu bieten.

Soziale Leistungen

Übersicht, welche Leistungen wann zustehen

Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

Nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII), Quelle: MAGS NRW

  • Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

    Anspruch haben Personen, auch innerhalb von Einrichtungen,

    • welche die Altersgrenze erreicht haben oder
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.

    Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII angehoben.
     
    Es muss Bedürftigkeit vorliegen, das heißt der notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.

  • Wer hat keinen Anspruch

    Keinen Anspruch auf Leistungen haben

    • Personen, bei denen das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind beziehungsweise Eltern gemeinsam) übersteigt, 
    • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
    • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
  • In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden (Sozialhilfe)Regelsatz nach § 28 SGB XII,
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrenntlebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
    • eventuell die zusätzlichen Bedarfe gemäß §§ 30 bis 33 SGB XII sowie § 42b SGB XII (beispielsweise Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes im Falle eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
    • eventuell die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach §§ 34 ff. SGB XII und
    • eventuell ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen für bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII.

    Eine verbindliche Berechnung ist erst nach Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsvordruckes und der Vorlage der erforderlichen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglich. Auch eine erforderliche Prüfung bei vorhandenem Vermögen kann dazu führen, dass trotz Fehlbetrag kein Anspruch besteht. In diesem Fall wäre nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag auf Grundsicherung zu stellen.

  • Was ist Grundsicherung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung für hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden vollen Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.

  • Wo stellt man den Antrag?

    Die Leistung kann beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Für diejenigen, die innerhalb einer Einrichtung leben, ist die Verwaltung ihres letzten Wohnortes vor Aufnahme in die Einrichtung zuständig.

    Weitere Fragen können persönlich oder telefonisch an die Mitarbeiter*innen des Sachgebietes Soziales und Integration gerichtet werden.

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Notwendige Unterlagen

    • Antrag auf die Grundsicherung,
    • gültige Personaldokumente,
    • Einkommensnachweise, (wie beispielsweise Rentenbescheid, Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld-/hilfebescheid, Krankengeldbescheinigung, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid)
    • Vermögensnachweise, (Sparbücher und so weiter)
    • Rentenbescheid (wenn man Rente bezieht),
    • Kontoauszüge der letzten sechs Monate,
    • Mietvertrag,
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung.

    Weitere Unterlagen können je nach persönlicher Situation und Art der begehrten Hilfe erforderlich sein. Darüber wird bei der jeweiligen Vorsprache ausführlich informiert.

Informationen zur Gewährung von Sozialhilfe 

Nach dem Sozialgesetzbuch – zwölftes Buch (SGB XII)

  • Wann setzt die Sozialhilfe ein?

    Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Da Sozialhilfeansprüche immer erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialamt bestehen, werden Schulden grundsätzlich nicht übernommen. Das gilt auch dann, wenn diese Schulden zur Deckung des Bedarfes eingegangen wurden. Eine Ausnahme bildet lediglich die Möglichkeit der Schuldenübernahme, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Einmalige Leistungen sollten bei Bedarf rechtzeitig beantragt werden; ein Anspruch auf die Leistung besteht in der Regel nur dann, wenn eine Bedarfsprüfung noch möglich ist und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt werden. Hierbei ist zunächst die Entscheidung des Sozialamtes abzuwarten.

  • Welche Hilfen gibt es?

    Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:

    1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40)
    2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46)     (siehe Stichwort "Grundsicherung")
    3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52)

    • Vorbeugende Gesundheitshilfe
    • Hilfe bei Krankheit
    • Hilfe zur Familienplanung
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • Hilfe bei Sterilisation


    4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60)
    5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66)
    6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69)
    7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

    • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
    • Altenhilfe
    • Blindenhilfe
    • Bestattungskosten sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
  • Wer wird zu Unterhaltszahlungen herangezogen?

    Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten werden grundsätzlich nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen eine Grenze von 100.000 Euro überschreitet

  • Notwendige Unterlagen

    • Personalausweis
    • Mietvertrag
    • Einkommensnachweise, wie beispielsweise Rentenbescheid, Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld-/hilfebescheid, Krankengeldbescheinigung, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid
    • Nachweise über eventuelles Vermögen (Sparbücher und so weiter)
    • Belege über laufende Ausgaben, wie beispielsweise Versicherungen, Stromrechnungen oder ähnliches
    • Kontoauszüge der letzten sechs Monate

    bei Trennung / Scheidung zusätzlich:

    • Schriftwechsel in der Trennungs-/Unterhaltsangelegenheit
    • Scheidungsurteil
    • Urteil/Vergleich über Unterhalt, Nachweise über Unterhaltszahlungen
    • Bescheid des Jugendamtes über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen

    Weitere Unterlagen können je nach persönlicher Situation und Art der begehrten Hilfe erforderlich sein. In der jeweiligen Vorsprache wird ausführlich darüber informiert.

  • Rechtsgrundlagen

    • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SBG XII)
    • Delegationssatzung und Richtlinien des Ennepe-Ruhr-Kreises

Obdachlosenangelegenheiten

  • Obdachlosenangelegenheiten

    Sprockhöveler Bürgerinnen und Bürger, die von Obdachlosigkeit betroffenen sind, erhalten hier Hilfe bei der Bewältigung der Probleme, die sich aus drohender oder bereits eingetretener Wohnungslosigkeit ergeben kann. Unsere Mitarbeiter*innen bieten gezielte Beratung und vorbeugende Hilfe an. Wir setzen uns dafür ein, dass der Verlust einer Wohnung möglichst noch verhindert werden kann.

    Wenn der Verlust einer Wohnung nicht abgewendet werden kann, organisiert das Sachgebiet Soziales und Integration gegebenenfalls die vorübergehende Unterbringung wohnungsloser Haushalte in einer der städtischen Unterkünfte. Hierdurch wird sichergestellt, dass die betroffenen Personen zumindest "ein Dach über dem Kopf" haben.

  • Notwendige Unterlagen
    • Personalausweis
    • Mietvertrag
    • Kündigungsschreiben vom Vermietenden
    • Zahlungsaufforderungsschreiben vom Vermietenden
    • gegebenenfalls Klageschreiben vom Gericht (beispielsweise Räumungsklage)
    • Schreiben von anderen Behörden

    Weitere Unterlagen können je nach persönlicher Situation und Art der begehrten Hilfe erforderlich sein. Bei der jeweiligen Vorsprache wird ausführlich darüber informiert.

  • Weitere Fragen

    Diese Ausführungen können nur einen Überblick geben. Sie sind keinesfalls vollständig. Bei weiteren Fragen besteht immer die Möglichkeit, sich persönlich oder telefonisch bei den Sachbearbeiter*innen des Sachgebietes Soziales und Integration gezielt zu erkundigen.