Bauhof
FAQs rund um die Straßenreinigung und den Winterdienst
Besonders in der jetzigen Jahreszeit kommt es immer mal wieder zu Verunreinigungen der Gehwege durch Bewuchs und Laub. Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Sprockhövel besteht hierfür auch eine Reinigungspflicht der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer. Insbesondere Laub muss hierbei umgehend beseitigt werden, wenn es beispielsweise wegen Nässe zur Rutschgefahr führen kann.
Die Stadt Sprockhövel möchte wie jedes Jahr, wieder einige Informationen zum Winterdienst in Sprockhövel geben, da ohne die Mithilfe aller Bürgerinnen und Bürger ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht durchführbar ist.
Für wen besteht die Räum- und Streupflicht?
Die Pflicht zur Straßenreinigung bei Schnee und Eis auf öffentlichen Straßen liegt laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Sprockhövel bei der Stadt. Doch auch die Bürgerinnen und Bürger haben Pflichten: Gerade in der Zeit von November bis März muss bei Schnee und Eis vor jedem Anwesen der Gehweg geräumt und gestreut werden. Grundsätzlich sind die Eigentümer*innen, deren Grundstück an die Straße angrenzt und erschlossen ist, für das Räumen und Streuen bei Schnee und Eis vor dem Anwesen selbst verantwortlich.
Ein Grundstück ist erschlossen, wenn eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit besteht. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Anlieger*innen auch tatsächlich einen Zugang schaffen oder nutzen. Sie können also selbst Hecken, Mauern und Zäune anlegen, ohne dass sie das von der Winterdienstpflicht befreit.
Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, so besteht diese Pflicht für alle angrenzenden Straßen. Ihnen wurden in der Regel die Reinigung sowie die Winterwartung mit Räum- und Streupflicht durch den Erlass der Straßenreinigungssatzung übertragen.
Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen zuständig bin?
Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstücks geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu halten.
Zusätzlich sind an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Einstiegen in die Busse von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr müssen gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Grundsätzlich ist die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Mitteln verboten. Zu verwenden sind die im Fachhandel erhältlichen abstumpfenden Materialien (Granulat, Splitt oder Sand). Der Einsatz von Salz ist nur in witterungsbedingten Ausnahmefällen und zur Beseitigung von Gefahrenstellen erlaubt. Insbesondere dürfen auch Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz behandelt werden. Der Einsatz von Auftausalz bewirkt eine physikalisch-chemische Reaktion zwischen Auftausalz und den Schnee bzw. Eiskristallen am Boden. Die von der Stadt eingesetzte Streufahrzeugtechnik dosiert computerunterstützt situationsabhängig nur die Menge an Natriumchlorid, die gerade ausreicht um den physikalisch-chemischen Prozess in Gang zusetzen.
Wie wird der Winterdienst durch die Stadt Sprockhövel durchgeführt?
Der Winterdienst innerhalb der Stadt Sprockhövel wird nach einem abgestimmten Streuplan durchgeführt, der aus versicherungstechnischen Gründen auch genau eingehalten werden muss. Hierbei ist das Stadtgebiet in vier Streubezirke und diese jeweils in vier Streustufen eingeteilt. Die Streustufen entsprechen in ihrer Rang- und Reihenfolge der Verkehrswichtigkeit der entsprechenden Straße, wobei alle verkehrswichtigen Straßen der Streustufe 1 zugeordnet sind. Entsprechend der Anzahl der Streubezirke stehen vier größere Räumfahrzeuge bereit.
Die Winterdienstbereitschaft der Mitarbeiter*innen besteht, auch an Sonn- und Feiertagen, grundsätzlich von Mitte November des Jahres bis Anfang März des folgenden Jahres. In der Zeit von 21.00 Uhr bis 04.00 Uhr besteht keine Rufbereitschaft.
Um einen optimalen Winterdienst seitens der Stadt durchführen zu können, haben die städtischen Mitarbeitenden an alle Autofahrer*innen noch folgende Bitte:
Der richtige Zeitpunkt zum Aufziehen der Winterreifen, damit der Verkehr nicht beim ersten Schneefall beeinträchtigt wird, sollte unbedingt eingehalten werden.
Eiskratzer für freie Sicht gehören in jedes Auto, ebenso Schneeketten für Hanglagen.
Beim Parken insbesondere von Lieferwagen sollte in der Straßenmitte genügend Platz für Räum- und Streufahrzeuge gelassen werden; das Räum- und Streufahrzeug mit seinem 3 Meter-Räumschild ist deutlich breiter als andere Fahrzeuge und hat deshalb auch einen größeren Kurvenradius.
Die Winterdienstfahrzeuge benötigen eine gewisse Mindestgeschwindigkeit zum Räumen und Streuen; deshalb die Bitte an alle Autofahrer*innen, rechtzeitig Platz zu machen.
Sollte der Verkehr aufgrund von Schneemassen zum Erliegen kommen, dann das Fahrzeug bitte nicht verlassen, sondern den Räumdienst verständigen und auf diesen warten. Herrenlose Fahrzeuge auf der Fahrbahn behindern erheblich den Räumdienst.
Trotz aller Bemühungen der städtischen Fahrer*innen kann es zu der unerfreulichen Situation kommen, dass städtische Winterdienst-Räumfahrzeuge mitunter Schnee vor die Grundstückseinfahrten schieben. Grundsätzlich müssen diese Fahrzeuge den zu räumenden Schnee zum Fahrbahnrand hin räumen – ein Lagern in der Fahrbahnmitte ist nicht möglich. Leider können die Räumschilder nicht in jeder Einfahrt verstellt werden. Das Sachgebiet Tiefbau bittet deshalb um Ihr Verständnis, wenn auf diese Weise die übertragene Arbeit auf die Anlieger im Einzelfall erschwert wird.
Abschließend ist noch zu sagen, dass ohne eine Übertragung der Straßenreinigung und der Winterwartung auf die Anlieger die Stadt nicht mehr in der Lage wäre, die bisherige Reinigungsqualität auf den Straßen ohne eine drastische Kosten- und damit verbundene Gebührensteigerung aufrecht zu erhalten.