Zeitungsrolle mit der Überschrift Pressemitteilung

Verkehrssicherheit: Überwuchs von Anpflanzungen

Die Stadt Sprockhövel ist für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zuständig. Um dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, werden in regelmäßigen Abständen Straßenkontrollen durch einen Straßenbegeher durchgeführt. Hierzu gehört auch die Kontrolle des Lichtraumprofiles (Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe) der jeweiligen Straßen. Dieses muss 2,50 Meter Höhe im Geh- und Radwegbereich und 4,50 Meter im Fahrbahnbereich betragen. Die seitliche Begrenzung ist identisch mit der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze.

In der jetzigen vegetationsfreundlichen Witterung kommt es vermehrt vor, dass Anpflanzungen von Grundstücken in das Lichtraumprofil der jeweiligen Straße hineinwachsen und dadurch der öffentliche Verkehr behindert bzw. gefährdet wird. Natürlich kann diese Behinderung auch von einem städtischen Grundstück ausgehen. Sollte dies festgestellt werden, bittet das Sachgebiet Tiefbau der Stadtverwaltung um eine entsprechende Mitteilung, damit der Überwuchs umgehend beseitigt werden kann. 

Gerade jetzt gehört die Gartenpflege für die meisten Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen zu den häufigsten Freizeitbeschäftigungen. Dabei sollte jedoch vor allem bei Grundstücken, die an einen Gehweg, Radweg, an einer Straße oder andere öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, daran gedacht werden, überhängende Äste und anderen Überwuchs regelmäßig zu beseitigen. Für die Verkehrsteilnehmer*innen auf den öffentlichen Verkehrsflächen kommt es zu Behinderungen, manchmal aber auch wegen mangelnder Sicht, zu Gefährdungen. Besonders gefährdet sind Kinder, die bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. 

Grundstückseigentümer*innen sind verkehrssicherungspflichtig und können im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden. 

Anpflanzungen (hier speziell Hecken, lebende Zäune) dürfen nicht in Gehweg und Fahrbahn ragen bzw. hineinwachsen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Sichtbehinderung) beeinträchtigen. Der Verkehr auf den Gehwegen darf weder gefährdet noch erschwert werden. Vor allem müssen Verkehrszeichen und andere Verkehrsanlagen sowie Schilder mit Straßennamen ungehindert zu sehen sein. Hierbei sind die o.g. Angaben zum Lichtraumprofil unbedingt einzuhalten.

Weiterhin ist es überaus wichtig, dass Feuerwehr- und Rettungswagen bei Einsätzen ungehindert und auf dem schnellsten Wege zum Einsatzort gelangen können. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass Pflegeschnitte das ganze Jahr über durchgeführt werden dürfen. Pflegeschnitte unterliegen nicht dem Verbot des Landschaftsgesetzes, wonach es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist Hecken, Wallhecke, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.